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   VGH Bayern, 23.03.2010 - 1 BV 07.2363   

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VGH Bayern, 23.03.2010 - 1 BV 07.2363 (https://dejure.org/2010,9114)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.03.2010 - 1 BV 07.2363 (https://dejure.org/2010,9114)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. März 2010 - 1 BV 07.2363 (https://dejure.org/2010,9114)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachbarklage gegen einen baurechtlichen Vorbescheid über die Errichtung eines Gebäudes auf einem Nachbargrundstück im Hinblick auf die Einhaltung der Abstandsflächen; Notwendigkeit der Beachtung der Abstandsflächen vor an den Grundstücksgrenzen errichteten Außenwänden; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachbarklage gegen einen baurechtlichen Vorbescheid über die Errichtung eines Gebäudes auf einem Nachbargrundstück im Hinblick auf die Einhaltung der Abstandsflächen; Notwendigkeit der Beachtung der Abstandsflächen vor an den Grundstücksgrenzen errichteten Außenwänden; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachbarklage gegen einen baurechtlichen Vorbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (22)

  • VGH Bayern, 26.01.2000 - 26 CS 99.2723

    Gebäudehöhen bei Grenzbebauung)

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2010 - 1 BV 07.2363
    Dies könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH vom 26.1.2000 BayVBl 2001, 628) im Einzelfall dazu führen, dass bei unterschiedlicher Höhenentwicklung von Gebäuden in einem Gebiet, in dem an sich an die seitlichen Grundstücksgrenzen gebaut werden darf, Abstandsflächen einzuhalten seien.

    Somit ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nicht - in entsprechender Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO 1998 (vgl. BayVGH vom 26.1.2000 BayVBl 2001, 628 = BRS 63 Nr. 136) - die (vollständige oder teilweise) Einhaltung eines nach Abstandsflächenrecht zu bemessenden Grenzabstandes oder zumindest ein teilweises Abrücken des geplanten Gebäudes von der gemeinsamen Grenze verlangt hat.

    In einem Gebiet, in dem an die seitlichen Grundstücksgrenzen gebaut werden darf, kann die Interessenabwägung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zwar im Einzelfall ergeben, dass ein sich im Rahmen des Vorhandenen haltendes Nutzungsmaß (Gebäudehöhe) auf dem Baugrundstück aus Rücksicht auf eine niedrigere Bebauung auf einem Nachbargrundstück ab einer bestimmten Höhe nur mit einem Grenzabstand ausgeführt werden darf (BayVGH vom 26.1.2000 a. a. O.).

  • VGH Bayern, 21.07.1997 - 14 B 96.3086
    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2010 - 1 BV 07.2363
    Nach Ansicht des Senats gilt dies - entgegen einer in der Rechtsprechung des BayVGH früher vielfach vertretenen, inzwischen aber wohl nicht mehr überwiegenden Auffassung (vgl. BayVGH vom 14.12.1993 NVwZ 1995, 281; vom 21.7.1997 VGH n. F. 51, 5 = BayVBl 1998, 534 = NVwZ-RR 1998, 712; vom 7.2.2007 - 14 CS 06.2408 - juris) - auch dann, wenn die vorhandene Mischung von Gebäuden mit und ohne seitlichem Grenzabstand "regellos" erscheint (so auch: BayVGH vom 10.12.2001 NVwZ-RR 2002, 259 = BayVBl 2002, 411 m. w. N.; vom 29.4.2003 - 20 B 02.1904 - juris; vom 25.1.2008 - 15 ZB 06.3115 - juris).

    Der Auffassung, Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO 1998 müsse im Hinblick auf vom Abstandsflächenrecht verfolgte "eigenständige Ziele" in der Weise einschränkend ausgelegt werden, dass ein Grenzanbau nur dann nicht nur nach § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Bauweise, sondern auch im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO 1998 zulässig sei, wenn die vorhandene Bebauung in Bezug auf Grenzanbauten ein bestimmtes "Ordnungssystem" erkennen lasse (so: BayVGH vom 21.7.1997 a.a.O.), folgt der Senat nicht.

  • BVerwG, 03.01.1983 - 4 B 224.82

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch bei baurechtskonformer Genehmigung nach

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2010 - 1 BV 07.2363
    Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen zusätzlicher Einsichtmöglichkeiten in das Grundstück der Klägerin zu 1 (vgl. BVerwG vom 3.1.1983 BRS 40, Nr. 192) kommt schließlich schon deswegen nicht in Betracht, weil in der dem Grundstück der Klägerin zu 1 zugewandten Außenwand keine Fenster vorgesehen sind.
  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2010 - 1 BV 07.2363
    Trotz dieses nicht unerheblichen Höhenunterschieds ist aber eine "optisch bedrängende" oder "erdrückende Wirkung" des Vorhabens, die vor allem bei nach Höhe und Volumen "übergroßen" Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohn gebäuden in Betracht kommt (vgl. BVerwG vom 11.12.2006 NVwZ 2007, 336; BVerwG vom 13.3.1981 DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; vom 23.5.1986 DVBl 1986, 1271: drei 11, 50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen), zu verneinen.
  • BVerwG, 11.12.2006 - 4 B 72.06

    Außenbereich; Windenergieanlage; Rotoren; Drehbewegung von -; Gebot der

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2010 - 1 BV 07.2363
    Trotz dieses nicht unerheblichen Höhenunterschieds ist aber eine "optisch bedrängende" oder "erdrückende Wirkung" des Vorhabens, die vor allem bei nach Höhe und Volumen "übergroßen" Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohn gebäuden in Betracht kommt (vgl. BVerwG vom 11.12.2006 NVwZ 2007, 336; BVerwG vom 13.3.1981 DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; vom 23.5.1986 DVBl 1986, 1271: drei 11, 50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen), zu verneinen.
  • BVerwG, 23.05.1986 - 4 C 34.85

    Umfang des Gebots der Rücksichtnahme; Verletzung trotz Einhaltung

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2010 - 1 BV 07.2363
    Trotz dieses nicht unerheblichen Höhenunterschieds ist aber eine "optisch bedrängende" oder "erdrückende Wirkung" des Vorhabens, die vor allem bei nach Höhe und Volumen "übergroßen" Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohn gebäuden in Betracht kommt (vgl. BVerwG vom 11.12.2006 NVwZ 2007, 336; BVerwG vom 13.3.1981 DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; vom 23.5.1986 DVBl 1986, 1271: drei 11, 50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen), zu verneinen.
  • VGH Bayern, 16.07.2007 - 1 CS 07.1340

    Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Abweichung von Abstandsflächen;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2010 - 1 BV 07.2363
    Eine für die Zulassung der Abweichung erforderliche atypische Fallgestaltung liegt wegen der Lage des Baugrundstücks in der eng bebauten Altstadt von ... vor (vgl. BayVGH vom 16.7.2007 NVwZ-RR 2008, 84 = BauR 2007, 1858).
  • VGH Bayern, 22.11.2006 - 25 B 05.1714

    Historische Bebauung - kein planungsrechtlicher Zwang zur Aufgabe

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2010 - 1 BV 07.2363
    6 Abs. 1 Satz 2 BayBO 1998 findet jedenfalls bei einer mit diesem Grenzabstand geplanten Wand keine (entsprechende) Anwendung (vgl. BayVGH vom 22.11.2006 VGH n. F. 60, 32 = NVwZ-RR 2007, 512 = BayVBl 2007, 276; vom 4.6.2007 NVwZ-RR 2007, 578 = BayVBl 2008, 183 = ZfBR 2007, 584).
  • VGH Bayern, 04.06.2007 - 25 CS 07.940

    Abweichung von Abstandsflächenvorschriften

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2010 - 1 BV 07.2363
    6 Abs. 1 Satz 2 BayBO 1998 findet jedenfalls bei einer mit diesem Grenzabstand geplanten Wand keine (entsprechende) Anwendung (vgl. BayVGH vom 22.11.2006 VGH n. F. 60, 32 = NVwZ-RR 2007, 512 = BayVBl 2007, 276; vom 4.6.2007 NVwZ-RR 2007, 578 = BayVBl 2008, 183 = ZfBR 2007, 584).
  • BVerwG, 07.12.2006 - 4 C 11.05

    Stellplätze; zugelassene Nutzung; allgemeines Wohngebiet; Fremdkörper; Gebot der

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2010 - 1 BV 07.2363
    Ergibt die im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB durchzuführende, "Fremdkörper" (BVerwG vom 7.12.2006 BVerwGE 127, 231 = NVwZ 2007, 585) außer Betracht lassende Bestandsaufnahme des Vorhandenen, dass die den Maßstab bildende Bebauung Gebäude mit und ohne seitlichen Grenzabstand umfasst, ohne dass eine Ordnung zu erkennen ist, die als abweichende Bauweise (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO) eingestuft werden kann, dann hält sich sowohl ein Gebäude mit als auch ein Gebäude ohne seitlichen Abstand im Rahmen des Vorhandenen (BVerwG vom 11.3.1994 NVwZ 1994, 1008).
  • BVerwG, 11.01.1999 - 4 B 128.98

    Rücksichtnahmegebot; unbeplanter Innenbereich; Einfügen; Nachbarklage;

  • BVerwG, 11.03.1994 - 4 B 53.94

    Bauplanungsrecht: Bebauung in geschlossener Bauweise und Abstandsflächen nach

  • BVerwG, 23.04.1998 - 4 B 40.98

    Berufungszulassung; Bindungswirkung; Änderung der maßgeblichen Sach- und

  • BVerwG, 06.12.1996 - 4 B 215.96

    Bauplanungsrecht - Nachbarschutz im unbeplanten Innenbereich, Beeinträchtigungen

  • VGH Bayern, 10.12.2008 - 1 CS 08.2770

    Zu den Voraussetzungen, unter denen nach planungsrechtlichen Vorschriften an die

  • VGH Bayern, 29.04.2003 - 20 B 02.1904
  • VGH Bayern, 10.12.2001 - 20 ZS 01.2775

    Drittanfechtung einer Baugenehmigung; Zulässigkeit einer Grenzbebauung;

  • VGH Bayern, 25.01.2008 - 15 ZB 06.3115

    Nachbarklage; Baugenehmigung; Abstandsflächen; Zulassung einer Grenzbebauung;

  • VGH Bayern, 04.10.2006 - 1 N 05.915

    Normenkontrollantrag gegen (Änderungs-) Bebauungsplan; Antragsbefugnis des

  • VGH Bayern, 18.10.2005 - 1 ZB 04.1597
  • VGH Bayern, 14.12.1993 - 20 B 93.2760
  • VGH Bayern, 07.02.2007 - 14 CS 06.2408
  • VG Ansbach, 04.08.2014 - AN 9 S 14.00575

    Baurecht; vorläufiger Rechtsschutz; Rücksichtnahmegebot nicht verletzt; keine

    Auch der tatsächlich vorhandenen Bauweise im nicht überplanten Innenbereich nach § 34 BauGB kommt grundsätzlich der Vorrang vor dem Abstandsflächenrecht zu (BVerwG, B.v. 11.3.1994 - 4 B 53/94 - NVwZ 1994, 1008; BayVGH, U.v. 25.11.2013 - 9 B 09.952 - juris Rn. 46; U.v. 23.3.2010 - 1 BV 07.2363 - juris Rn. 25; VG Ansbach, U.v. 12.9.2012 - AN 9 K 11.01743 - juris Rn. 52).

    Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für einen grenzständigen Bau liegt selbst bei "regelloser" Mischung vor, wenn die den Rahmen bildende Bebauung Gebäude mit und ohne seitlichen Grenzstand aufweist, ohne dass eine Ordnung zu erkennen ist, die als abweichende Bauweise (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO) einzustufen wäre (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2013 - 9 B 09.952 - juris Rn. 46; U.v. 23.3.2010, 1 BV 07.2363 - juris Rn. 25).

    Diese bei Zulassung einer Abweichung erforderliche atypische Situation ergibt sich hier aus der Lage des Baugrundstücks im dicht bebauten innerstädtischen Bereich (vgl. BayVGH, U.v. 23.3.2010 - 1 BV 07.2363 - juris; B.v. 16.07.2007 - 1 CS 07.1340 - juris).

  • VG Ansbach, 26.02.2020 - AN 3 S 20.00215

    Baugenehmigung für ein neben einer Kirche geplantes Wohnhaus

    Auch der tatsächlich vorhandenen Bauweise im nicht überplanten Innenbereich nach § 34 BauGB kommt grundsätzlich der Vorrang vor dem Abstandsflächenrecht zu (BVerwG vom 11.03.1984, 4 B 53.94, NVwZ 1994, 1008; BayVGH vom 25.11.2013, 9 B 09.952 - juris; vom 23.02.2010, 1 BV 07.2363 - juris; VG Ansbach vom 12.09.2012, AN 9 K 11.01743 - juris).

    Vorbehaltlich der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme darf daher in diesen Fällen mit den in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO 1998 geregelten abstandsflächenrechtlichen Folgen nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften an die seitlichen Grenzen bzw. an eine seitliche Grenze gebaut werden (BayVGH, U.v. 23.03.2010 - 1 BV 07.2363 - juris RdNr. 25).

    Denn der Belang gesunder Wohnverhältnisse sei auch ein bauplanungsrechtlicher Plan (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB); wenn er nicht ausreichend gewahrt sei, müsse die Gemeinde dem nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit den Mitteln der Bauleitplanung begegnen (BayVGH, U.v. 23.03.2010 a.a.O. - juris RdNr. 25).

  • VGH Bayern, 25.11.2013 - 9 B 09.952

    Nachbarklage; Nutzungsänderung; Nutzung eines Gewölbekellers als Gaststätte

    Im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO 1998 hat das Gericht nach Durchführung des Augenscheins den Beteiligten die Entscheidung des 1. Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. März 2010 - 1 BV 07.2363 - übermittelt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; sämtliche Verfahrensbeteiligte haben hiervon Gebrauch gemacht.

    Vorbehaltlich der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme darf daher in diesen Fällen mit den in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO 1998 geregelten abstandsflächenrechtlichen Folgen nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften an die seitlichen Grenzen bzw. an eine seitliche Grenze gebaut werden (BayVGH, U.v. 23.3.2010 - 1 BV 07.2363 - juris Rn. 25).

    Denn der Belang gesunder Wohnverhältnisse sei auch ein bauplanungsrechtlicher Belang (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB); wenn er nicht ausreichend gewahrt sei, müsse die Gemeinde dem nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit den Mitteln der Bauleitplanung begegnen (BayVGH, U.v. 23.3.2010 a.a.O. - juris Rn. 25).

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